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RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 11
Verteilung der Prüfungsgeschäfte
1Der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und der dienstälteste Prüfungsgebietsleiter (Präsidium) verteilen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete; für die Beschlußfassung gilt Art. 8 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. 2Im Lauf des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.