Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz – RHG) Vom 23. Dezember 1971 (BayRS IV S. 682) BayRS 630-15-F (Art. 1–16)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich reduzieren
I. Teil Der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 1–12)
Art. 1 Stellung und Sitz
Art. 2 Gliederung
Art. 3 Mitglieder
Art. 4 Präsident und Vizepräsident
Art. 5 Ernennung
Art. 6 Richterliche Unabhängigkeit
Art. 7 Mitglied kraft Auftrags
Art. 8 Kollegialprinzip
Art. 9 Ausschließung eines Mitglieds
Art. 10 Beratungsgeheimnis
Art. 11 Verteilung der Prüfungsgeschäfte
Art. 12 Geschäftsordnung
Bereich erweitern
II. Teil Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter (Art. 13–14)
Bereich erweitern
III. Teil Schlußbestimmungen (Art. 15–16)
Inhalt
RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 1
Stellung und Sitz
(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.
(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.