Inhalt

RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 4
Präsident und Vizepräsident
(1) 1Der Präsident leitet die Verwaltung des Obersten Rechnungshofs und führt, unbeschadet des Art. 6, die Dienstaufsicht über den Obersten Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsämter; er vertritt den Obersten Rechnungshof nach außen. 2Als Mitglied des Obersten Rechnungshofs ist er nach Maßgabe dieses Gesetzes an den Beschlüssen des Obersten Rechnungshofs beteiligt.
(2) 1Der Präsident wird vom Vizepräsidenten vertreten. 2Im übrigen wird die Vertretung durch die Geschäftsverteilung geregelt.