Inhalt

RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 2
Gliederung
(1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.
(2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefaßt; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.