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RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 9
Ausschließung eines Mitglieds
1Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. 2Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.