Inhalt

RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 5
Ernennung
(1) 1Der vom Landtag gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung gewählte Präsident wird vom Ministerpräsidenten ernannt. 2Der Präsident tritt mit dem Ende der Amtszeit oder mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Richter in den Ruhestand.
(2) 1Der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder (Art. 3) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. 2Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll.
(3) Die übrigen Beamten des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter ernennt der Präsident des Obersten Rechnungshofs.