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RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 1
Stellung und Sitz
(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.
(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.