Inhalt
    
    
            
              Art. 10
               Beratungsgeheimnis 
              
             
             1Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. 2Das gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.