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QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 26
Berufliche Schulen mit künstlerischer oder gestalterischer Ausbildungsrichtung
1Abweichend von den Teilen 1 bis 4 ist für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationebene als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Ausbildungsrichtungen erforderlich:
1.
Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder an einer Fachhochschule oder eine erfolgreich abgelegte einschlägige Meisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule einschlägiger Fachrichtung und Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Art. 25 BayEUG oder eines vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstands,
2.
eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes und
3.
nach der Tätigkeit nach Nr. 2 mindestens ein Jahr Bewährung in einer hauptberuflichen einschlägigen Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule, wobei eine ein Jahr überschreitende Unterrichtstätigkeit mit Zustimmung des Staatsministeriums auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Nr. 2 angerechnet werden kann.
2Die Bewährungsfeststellung trifft die zuständige unmittelbare Schulaufsichtsbehörde.