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QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 25
Berufliche Schulen für Pflegeberufe und für Gesundheitsberufe
(1) 1Abweichend von Teil 3 kann die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen für Pflegeberufe oder Gesundheitsberufe in einem Bewährungsjahr erworben werden. 2Hierfür sind erforderlich
1.
der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Pflegefachkraft für einen Einsatz an beruflichen Schulen für Pflegeberufe oder in dem einschlägigen Gesundheitsberuf für einen Einsatz an beruflichen Schulen für Gesundheitsberufe und
2.
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen pädagogischen Studiums.
3Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens sechsmonatige, im Falle des Einsatzes an beruflichen Schulen für Gesundheitsfachberufe eine mindestens einjährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit, auch während des Studiums, nachweisen kann. 4Mit Zustimmung des Staatsministeriums können auch hauptberufliche einschlägige Unterrichtstätigkeiten an öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schulen auf die Tätigkeit nach Satz 3 angerechnet werden.
(2) 1Für die Qualifikationsprüfung gilt Teil 4 mit Ausnahme von §§ 14 und 16. 2Die Prüfung nach § 15 beschränkt sich auf das Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde. 3Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 3 ist der Teiler für die Gesamtprüfungsnote 9.