Inhalt
    
    
            
              § 3
               Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben 
              
             
            Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
            
              - 1.
 
              - 
                
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule;
               
              
              - 2.
 
              - 
                
Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium an der Hochschule für Politik München vom 23. März 1982 (KMBl II S. 568) in der jeweils geltenden Fassung;
               
              
              - 3.
 
              - 
                
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
               
              
              - 4.
 
              - 
                
Zeugnis über die bestandene Qualifikationsprüfung im Sinn des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn
                
                  - a)
 
                  - 
                    
Verwaltung und Finanzen;
                   
                  
                  - b)
 
                  - 
                    
Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen;
                   
                  
                  - c)
 
                  - 
                    
Justiz;
                   
                  
                  - d)
 
                  - 
                    
Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst;
                   
                  
                  - e)
 
                  - 
                    
Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.