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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 27
Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
(1) 1Für das Studium der Fachhochschulstudiengänge Gestaltung, Architektur und Innenarchitektur oder eines eng verwandten Studiengangs ist neben der Qualifikation nach § 20 Abs. 1 eine dem Fachhochschulstudiengang entsprechende künstlerische Begabung und Eignung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachzuweisen. 2 § 19 Abs. 2 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 10 entsprechend.
(2) 1Von der Eignungsprüfung für den Fachhochschulstudiengang Innenarchitektur oder einen eng verwandten Studiengang ist befreit, wer eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für Innenarchitektur mit der staatlichen Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Von der Eignungsprüfung für den Fachhochschulstudiengang Gestaltung oder einen eng verwandten Studiengang kann auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wer eine Abschlussprüfung einer Fachoberschule der Ausbildungsrichtung Gestaltung erfolgreich abgelegt und dabei in den fachbezogenen Fächern mindestens gute Leistungen erbracht hat.