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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 24
Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die Fachhochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 3, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
1.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule;
2.
Zeugnis der Fachhochschulreife der zuständigen Schulaufsichtsbehörde für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen;
3.
Zeugnis über die Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Land Baden-Württemberg;
4.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegschule.
(2) Als Nachweise der Fachhochschulreife gelten, vorbehaltlich des Abs. 3, auch Zeugnisse der Fachhochschulreife, die über besondere Bildungswege oder berufliche Bildungsgänge außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworben worden sind.
(3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.