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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 20
Qualifikationsmöglichkeiten
(1) 1Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;
2.
die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;
3.
die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30.
2Die fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen.