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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 15
Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsgebieten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 werden im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
eine besonders hervorragende Leistung
gut
(2)
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
befriedigend
(3)
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
(5)
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend
(6)
eine völlig unbrauchbare Leistung
(2) 1Messbare Leistungen werden anhand von Wertungstabellen bewertet; diese werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben. 2Nicht messbare Leistungen werden von mindestens zwei mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Personen (Prüfer und Prüferinnen) bewertet. 3Können sich die Prüfer und Prüferinnen nicht auf eine gemeinsame Note einigen, entscheidet die Prüfungskommission.
(3) 1Werden innerhalb eines Prüfungsgebiets nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Teilprüfungen durchgeführt, wird zur Bildung der Endnote der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen ermittelt und, sofern der Durchschnitt nicht auf eine ganze Notenstufe gemäß Abs. 1 lautet, auf die nächstliegende ganze Notenstufe gemäß Abs. 1 auf- bzw. abgerundet; liegt der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen genau in der Mitte zweier unmittelbar aufeinander folgender Notenstufen gemäß Abs. 1, wird auf die nächstliegende bessere Notenstufe gerundet. 2Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Endnoten der fünf Prüfungsgebiete gebildet. 3Die Prüfungsgesamtnote wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) 1Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde oder
2.
in bestimmten Teilprüfungen nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde; das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.
2Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 die Endnote 5 erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,50 ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit können Prüfungsgebiete oder Teilprüfungen ausgenommen werden; das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben. 3Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.
(5) Die Prüfung gilt insgesamt als abgelegt und nicht bestanden, wenn Prüfungsteilnehmende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung oder von einzelnen Teilen der Prüfung zurücktreten.
(6) 1Die für den Rücktritt oder das Nichterscheinen geltend gemachten Gründe müssen der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit oder Verletzung ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Zeugnisses eines Gesundheitsamts oder gegebenenfalls der sportmedizinischen Abteilung der Universität, an der die Eignungsprüfung stattfindet, verlangt werden. 3Werden die Gründe spätestens bis zum vierten Tag nach Prüfungsbeginn geltend gemacht und von der jeweiligen Prüfungskommission anerkannt, so kann die Prüfung zum Nachtermin abgelegt bzw. fortgesetzt werden. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. 5Wer sich ordnungsgemäß zur Eignungsprüfung angemeldet hat, aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Ablegung der Eignungsprüfung zum Haupttermin verhindert ist, kann auf Antrag unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vom Prüfungsausschuss zur Ablegung der gesamten Eignungsprüfung zum Nachtermin zugelassen werden.
(7) Haben sich Prüfungsteilnehmende einer Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(8) 1Das Ergebnis der abgeschlossenen Eignungsprüfung ist den Prüfungsteilnehmenden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. 2Ist die Eignungsprüfung insgesamt nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so sind die Gründe hierfür anzugeben.