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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 14
Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
(1) 1Es werden für die Prüfung der Frauen und für die Prüfung der Männer getrennte Prüfungskommissionen gebildet. 2Die jeweilige Prüfungskommission ist für die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung zuständig und verantwortet die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Eignungsprüfung.
(2) 1Der jeweiligen Prüfungskommission gehören an:
1.
als Prüfungsvorsitzender oder Prüfungsvorsitzende die Person, die diejenige Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 im Prüfungsausschuss vertritt, an der die Eignungsprüfung durchgeführt wird, und
2.
die für die Durchführung der Eignungsprüfung notwendige Zahl von Prüfern und Prüferinnen.
2Die Prüfer und Prüferinnen werden auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der hauptberuflichen Lehrpersonen an den Universitäten berufen. 3Sie müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung – HSchPrüfV) vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.