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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 17a
Ergebnisprotokoll
(1) 1Die zuständige Behörde erstellt zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 ein schriftliches Ergebnisprotokoll über den Prüfgegenstand und die von ihr am Tag der Überprüfung dabei festgestellten Sachverhalte. 2Das Ergebnisprotokoll umfasst neben der Darstellung der am Tag der Überprüfung getroffenen Feststellungen der zuständigen Behörde in den nach Art. 3 Abs. 2 festgelegten und geprüften Qualitätsbereichen Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen. 3Strukturdaten im Sinn dieses Gesetzes sind Daten
1.
zur Art der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform,
2.
zu angebotenen Wohnformen,
3.
zu angebotenen und belegten Plätzen.
4Allgemeine Informationen im Sinn dieser Vorschrift sind Informationen über den Träger und Zielgruppe.
(2) Prüfungsmaßstab und damit Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 ist der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) 1Es sollen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner in die Feststellungen des Ergebnisprotokolls nach Abs. 1 einbezogen werden; die Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt an Risikofaktoren und Unterstützungsbedarfe ausgerichtet entsprechend der Bewohnerstruktur. 2Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.