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Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) Vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-G (Art. 1–26)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe (Art. 3–17d)
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Abschnitt 1 Anforderungen an Träger und Leitung (Art. 3–10)
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Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde (Art. 11–17)
Art. 11 Qualitätssicherung
Art. 12 Datenschutzrechtliche Bestimmungen bei Prüfungen der zuständigen Behörde
Art. 13 Aufklärung und Anordnungen bei Mängeln
Art. 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
Art. 15 Untersagung
Art. 16 Informationspflicht der zuständigen Behörde
Art. 17 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung
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Abschnitt 3 Erstellung und Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen (Art. 17a–17d)
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Dritter Teil Besondere Vorschriften für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen (Art. 18–22)
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Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung (Art. 23–25)
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 26)
Inhalt
PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
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Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
Art. 11 Qualitätssicherung
Art. 12 Datenschutzrechtliche Bestimmungen bei Prüfungen der zuständigen Behörde
Art. 13 Aufklärung und Anordnungen bei Mängeln
Art. 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
Art. 15 Untersagung
Art. 16 Informationspflicht der zuständigen Behörde
Art. 17 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung