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Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) Vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-G (Art. 1–26)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe (Art. 3–17d)
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Abschnitt 1 Anforderungen an Träger und Leitung (Art. 3–10)
Art. 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb
Art. 4 Anzeigepflichten
Art. 5 Hausverbot
Art. 6 Informationspflichten
Art. 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Art. 8 Leistungen an Träger und Beschäftigte
Art. 9 Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
Art. 10 Kurzzeiteinrichtungen, stationäre Hospize
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Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde (Art. 11–17)
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Abschnitt 3 Erstellung und Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen (Art. 17a–17d)
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Dritter Teil Besondere Vorschriften für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen (Art. 18–22)
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Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung (Art. 23–25)
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 26)
Inhalt
PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
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Abschnitt 1 Anforderungen an Träger und Leitung
Art. 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb
Art. 4 Anzeigepflichten
Art. 5 Hausverbot
Art. 6 Informationspflichten
Art. 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Art. 8 Leistungen an Träger und Beschäftigte
Art. 9 Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner
Art. 10 Kurzzeiteinrichtungen, stationäre Hospize