Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) Vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-G (Art. 1–26)
Bereich erweitern
Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
Bereich erweitern
Zweiter Teil Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe (Art. 3–17d)
Bereich reduzieren
Dritter Teil Besondere Vorschriften für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen (Art. 18–22)
Art. 18 Beratung
Art. 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Art. 20 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
Art. 21 Externe Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen
Art. 22 Interne Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Bereich erweitern
Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung (Art. 23–25)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 26)
Inhalt
PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Dritter Teil Besondere Vorschriften für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen
Art. 18 Beratung
Art. 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Art. 20 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
Art. 21 Externe Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen
Art. 22 Interne Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften