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PfleVG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.04.2017
Art. 6
Finanzierung und Aufsicht
(1) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Vereinigung der Pflegenden in Bayern jährliche staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
(2) 1Die Aufsicht über die Vereinigung der Pflegenden in Bayern führt das Staatsministerium. 2Hinsichtlich der übertragenen staatlichen Aufgaben und der Verwendung der Haushaltsmittel handelt es sich um Fachaufsicht, im Übrigen um Rechtsaufsicht. 3Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend. 4Das Staatsministerium kann zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss.