Inhalt

PfleVG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.04.2017
Art. 4
Beirat
(1) 1Es wird ein Beirat eingerichtet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern besteht. 2Vier Mitglieder und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung gewählt. 3Vier weitere Mitglieder und deren Stellvertreter werden einvernehmlich von den Verbänden der Träger von Pflegeeinrichtungen und von Krankenhäusern benannt. 4Das Staatsministerium bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter, die jeweils nicht dem Kreis der Mitglieder nach den Sätzen 2 und 3 angehören. 5Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 6Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.
(2) 1Bevor die Mitglieder- oder die Delegiertenversammlung über Fragen der Fort- und Weiterbildung von Angehörigen der Pflegeberufe beschließt, hat sie ein Votum des Beirats einzuholen. 2Dieses Votum ist bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.