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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 95
Religionsgemeinschaften
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.