Inhalt

BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 8
Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.