Inhalt
    
    
            
              Art. 8
               Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung 
              
             
            Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.