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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 82
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der Art. 9 Abs. 4, Art. 25, 28, 47 Abs. 2 sowie Art. 53a und 56 über
1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit;
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in Art. 57 genannten Vertreter;
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in Art. 57 genannten Vertreter;
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen;
5.
Streitigkeiten nach Art. 71 Abs. 3 Satz 4.
(2) 1 § 2 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes sowie die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der §§ 92 bis 96a des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten entsprechend. 2Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist endgültig.