Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 5
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 3Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.