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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 1
Errichtung der Ausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen
(1) Für die Abnahme der Zwischenprüfungen und der Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit jeweils einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(2) 1Werden für die Durchführung der Abschlussprüfungen mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, der die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. 2Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.
(3) 1Bei der AOK Bayern wird eine Geschäftsstelle für das Prüfungswesen eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle führt im Benehmen mit den Prüfungsausschüssen die Geschäfte und nimmt die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen sonstigen Aufgaben wahr. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über alle wichtigen Vorgänge. 4Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Durchführung der Prüfungen.