Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) 1Ein Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung besteht aus zwei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. 2Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bereich des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestehenden Landesverbände der Sozialversicherungsträger berufen; soweit Landesverbände nicht gebildet sind, schlagen die Sozialversicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor. 3Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
(2) 1Ein Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. 2Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitgeber richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und für die Beauftragten der Arbeitnehmer und der Lehrkräfte nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG.
(3) 1Wird im Rahmen der Abschlussprüfungen ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben errichtet, entspricht die Zahl der Mitglieder der Anzahl der errichteten Prüfungsausschüsse; er besteht jedoch aus mindestens fünf Mitgliedern. 2Ihm gehören Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an, wobei jeder Prüfungsausschuss im Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben vertreten sein muss. 3Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 4Ergibt sich bei der Berechnung des Zwei-Drittel-Anteils ein Bruchteil, wird dieser Anteil auf die nächste volle gerade Zahl aufgerundet.
(4) 1Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestimmen. 2Das Vorschlagsrecht für die Stellvertreter richtet sich nach den für die Mitglieder geltenden Regelungen.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(6) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für vier Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung, längstens jedoch um ein Jahr.