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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
(1) Für Prüfungsausschussmitglieder in Prüfungsverfahren gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) 1Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies unverzüglich der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, wenn es sich um die Zwischenprüfung handelt, oder der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wenn es sich um die Abschlussprüfung handelt.
(3) 1Prüflinge, welche die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies unverzüglich der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das betroffene Prüfungsausschussmitglied vor der Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung anzuhören ist.