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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) 1Die zur Durchführung der Zwischenprüfung errichteten Prüfungsausschüsse beschließen gemeinsam mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 2Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der einzelnen Prüfungsausschüsse erforderlich; Abs. 3 gilt sinngemäß. 3Ergibt sich keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(2) 1Die zur Durchführung der Abschlussprüfung errichteten Prüfungsausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln. 3Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung beschlussfähig. 4Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) 1Im Rahmen der Abschlussprüfung kann das vorsitzende Mitglied in eiligen Fällen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der jeweilige Prüfungsausschuss zusammentreten.
(4) 1Für den zur Durchführung der Abschlussprüfung errichteten Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben gelten Abs. 2 Sätze 1 bis 2 und 4 sowie Abs. 3 entsprechend. 2Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind. 4Ergibt sich bei der rechnerischen Feststellung der Beschlussfähigkeit hinter dem Komma ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird die Zahl aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.