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PBG
Text gilt ab: 01.08.2016
Fassung: 12.07.2016
Art. 8
Grenzen der Unterrichtung
Die Staatsregierung darf nur von einer Unterrichtung absehen, soweit diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt oder gesetzliche Regelungen, geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.