Inhalt

PBG
Text gilt ab: 01.08.2016
Fassung: 12.07.2016
Art. 6
Umfang und Tiefe der Unterrichtung
Umfang und Tiefe der Unterrichtung bemessen sich nach der landespolitischen Bedeutung und sollen dem Landtag eine politische Bewertung der Angelegenheit ermöglichen.