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Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 70 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern sowie in sonstigen Angelegenheiten gemäß Art. 55 Nr. 3 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG) Vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 142) BayRS 1100-6-S (Art. 1–10)
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Teil 1 Beteiligung in landes- und bundespolitischen sowie internationalen Angelegenheiten (Art. 1)
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Teil 2 Beteiligung in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 2–5)
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Teil 3 Gemeinsame Vorschriften (Art. 6–9)
Art. 6 Umfang und Tiefe der Unterrichtung
Art. 7 Weitergehende Unterrichtung
Art. 8 Grenzen der Unterrichtung
Art. 9 Vereinbarung
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Teil 4 Schlussvorschriften (Art. 10)
[Schlussformel]
Inhalt
PBG
Text gilt ab: 01.08.2016
Fassung: 12.07.2016
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Art. 7
Weitergehende Unterrichtung
Auf Verlangen des Landtags übermittelt die Staatsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergänzende Informationen.