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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 8
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Anstalt und überwacht deren Geschäftsführung.
(2) 1Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; eine andere Regelung in der Satzung ist möglich. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt der Träger des Grundkapitals. 3Sind mehrere juristische Personen am Grundkapital beteiligt, erfolgt die Bestellung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis, soweit sich die Träger des Grundkapitals nicht auf eine andere Aufteilung einigen. 4Für jedes Verwaltungsratsmitglied können Stellvertreter bestellt werden.
(3) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
(4) 1Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt höchstens fünf Jahre. 2Eine wiederholte Bestellung, eine Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund und eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit durch den entsendenden Träger des Grundkapitals sind zulässig. 3Bei einer Niederlegung oder Abberufung ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzbestellung vorzunehmen.