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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 15
Aufsicht
(1) 1Die Rechtsaufsicht über die Anstalten führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde trifft alle erforderlichen Anordnungen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalten im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Rechtsvorschriften zu halten.
(2) 1Zur Überwachung der Geschäftsführung der Anstalten bestellt die Aufsichtsbehörde einen Staatsbeauftragten und seinen Stellvertreter. 2Diese haben das Recht, jederzeit Einsicht in die gesamte Geschäftsführung zu verlangen, Aufschlüsse zu fordern, an den Verhandlungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie die Einberufung des Verwaltungsrats zu verlangen. 3Durch die Führung der Aufsicht entstehende Kosten werden der Staatskasse durch die Anstalten ersetzt.
(3) Die Versicherungsaufsicht über die Anstalten bleibt von dieser Vorschrift unberührt.