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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 4
Gewährträgerhaftung
1Die Anstalten haben einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Gewährträger, die für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist. 2Gewährträger und Umfang der Gewährträgerhaftung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.