Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 11
Geschäftsjahr, Jahresabschluß
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß ist nach der Feststellung durch den Verwaltungsrat vom Vorstand öffentlich bekanntzumachen.