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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 14
Satzung
(1) Im übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalten, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalten und ihrer Organe durch Satzung geregelt.
(2) 1Die Satzungen der Anstalten werden vom Verwaltungsrat beschlossen. 2Sie bedürfen der Zustimmung des Gewährträgers und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3Das gleiche gilt für Änderungen der Satzungen.