Inhalt
    
    
        
          Artikel 11
           Erweiterung der berufsständischen Pflichtversorgung 
          
         
        Die Vertragsparteien verpflichten sich, in erneute Vertragsverhandlungen dann einzutreten, wenn diejenigen Gruppen von Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die von den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht erfaßt werden, in die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende berufsständische Pflichtversorgung einbezogen werden sollen.