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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 5a
Landschaftspflegeprogramm
Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
1.
Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
2.
Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
3.
Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
4.
Umsetzung der Landschaftspläne,
5.
Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
6.
naturschutzbezogene Information und Beratung.