Inhalt

BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 10
Pisten
(1) 1Das erstmalige dauerhafte Herrichten eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln (Skipiste) oder mit anderen Sportgeräten und seine wesentliche Änderung oder Erweiterung bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnispflicht für Skipisten tritt ab den in Abs. 2 genannten Schwellenwerten ein. 3In der Erlaubnis ist über die Zulässigkeit von zugehörigen Einrichtungen mit zu entscheiden. 4Die Entscheidung über die Erlaubnis ersetzt die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung; die Entscheidung wird im Einvernehmen mit der für die andere Gestattung zuständigen Behörde getroffen. 5Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine Belange des Allgemeinwohls entgegenstehen und die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind; ersetzt die Erlaubnis eine andere behördliche Gestattung, darf sie unbeschadet des Halbsatzes 1 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den in dem anderen behördlichen Gestattungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. 6Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sowie befristet werden.
(2) 1Betrifft das Vorhaben eine Skipiste von mehr als 10 ha, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biotopen im Sinn des § 30 Abs. 2 BNatSchG von mehr als 5 ha Fläche oder soll es ganz oder zu wesentlichen Teilen in einer Höhe von über 1 800 m üNN verwirklicht werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen. 2Bei einer Änderung oder Erweiterung von Skipisten ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1.
der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
2.
das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals die in Satz 1 genannten Schwellenwerte erfüllt.
3Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestands nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens bei der zuständigen Behörde in Betrieb genommen worden ist.