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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 33
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule keinen mittleren Schulabschluss erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an der Mittelschule ablegen. 2Für die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. Februar bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. 2§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
1.
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
2.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
3.
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
5.
eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,
6.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat.
(4) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) 1Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Prüfungsfächer nach § 29 Abs. 1, ferner die Fächer Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Bewerberin oder der Bewerber aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen kann. 2Die Durchführung der Abschlussprüfung in den Fächern nach § 29 Abs. 1 sowie im Projekt richtet sich nach § 29. 3Die Bewerberinnen und Bewerber können sich freiwillig einer mündlichen Prüfung in den Fächern unterziehen, in denen sie die Note 5 oder 6 erzielt haben, höchstens jedoch in zwei Fächern; § 31 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4In den Fächern Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik finden mündliche Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 15 Minuten statt; hierbei soll auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 5Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lerninhalten des Lehrplans der Jahrgangsstufe 10 vorbehalten bleiben.
(6) Für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, die staatlich genehmigte Mittelschulen besuchen, gilt § 28 Abs. 9 entsprechend.
(7) 1Die Gesamtnoten der Abschlussfächer ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Die Note einer freiwilligen mündlichen Prüfungsleistung wird im Verhältnis zur Note der bisher erbrachten Prüfungsleistungen 1:2 gewichtet.