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MSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 04.03.2013
§ 31
Bewertung der Leistungen, Zeugnis
(1) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern einschließlich des Fachs Wirtschaft und Beruf und des berufsorientierenden Wahlpflichtfachs festzusetzen und den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen.
(2) 1Die Prüfungsleistungen werden von je zwei Lehrkräften bewertet. 2Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt. 3§ 21 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die schriftliche Leistung wird im Verhältnis zur mündlichen Prüfung im Fach Deutsch 3:1, im Fach Englisch 2:1 gewichtet. 2Die Projektprüfung wird doppelt gewichtet.
(4) 1Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen,
1.
in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch, wenn sich Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote um eine Notenstufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Abschlussfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2Im Projekt findet keine mündliche Prüfung statt. 3Die Note der mündlichen Prüfung wird im Verhältnis zur Prüfungsnote (Satz 1 Nr. 1) oder zur Jahresfortgangsnote (Satz 1 Nr. 2) 1:2 gewichtet.
(5) 1Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung; sie dauert je Fach zehn Minuten. 3Steht fest, dass die Abschlussprüfung auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Prüfung nicht bestanden werden kann, so entfällt die mündliche Prüfung.
(6) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und Gesamtnoten fest.
(7) 1Die Gesamtnote wird ermittelt
1.
in den Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote,
2.
im Projekt aus den Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf sowie im berufsorientierenden Wahlpflichtfach und aus der doppelt gewichteten Projektprüfung.
2In den Prüfungsfächern gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 3Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote. 4In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten; mündliche Prüfungen werden nach Maßgabe von Abs. 4 Sätzen 2 und 3 berücksichtigt.
(8) 1Auf Grund der Gesamtnoten und der Note der Projektprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Sie ist nicht bestanden bei
1.
Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
2.
Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
3.
Gesamtnote 6 im Fach Deutsch,
4.
Note 6 in der Projektprüfung,
5.
Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern sowie Note 5 in der Projektprüfung.
3Abschlussfächer sind alle Fächer mit Ausnahme des Fachs Sport.
(9) 1Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach oder Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern kann vom Prüfungsausschuss Notenausgleich gewährt werden, wenn sie
1.
in einem Abschlussfach die Gesamtnote 1 oder
2.
in zwei Abschlussfächern die Gesamtnote 2 oder
3.
in drei Abschlussfächern die Gesamtnote 3
erreicht haben. 2Wird Notenausgleich gewährt, so wird in das Abschlusszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen. 3Die Gesamtnote im Projekt ist als Gesamtnote in zwei Abschlussfächern zu werten.
(10) 1Die in der Projektprüfung erzielte Note kann in der Bemerkung des Jahreszeugnisses der Mittleren-Reife-Klasse der Jahrgangsstufe 10 wie folgt vermerkt werden: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich einer Projektprüfung unterzogen und folgende Note erzielt: _____“. 2Die Entscheidung über die Aufnahme in die Zeugnisbemerkung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.