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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 32
Nachholung und Wiederholung
(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin nachholen.
(2) 1 § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.
(3) 1 § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.