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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 16
Vollzugslockerungen und Beurlaubung
(1) 1Der Vollzug der Unterbringung ist zu lockern, sobald
1.
zu erwarten ist, dass dadurch die Behandlung und die soziale Wiedereingliederung gefördert werden, und
2.
nach allen aus der bisherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Vollzugslockerungen nicht missbrauchen wird.
2Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen wird insbesondere auch berücksichtigt, ob eine Entlassung der untergebrachten Person absehbar ist.
(2) Vollzugslockerungen sind
1.
das Verlassen der Maßregelvollzugseinrichtung oder des gesicherten Bereichs der Maßregelvollzugseinrichtung für eine bestimmte Zeit
a)
in Begleitung von Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung (begleiteter Ausgang) oder
b)
ohne Aufsicht (unbegleiteter Ausgang),
2.
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung
a)
unter Aufsicht von Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung (begleitete Außenbeschäftigung) oder
b)
ohne deren Aufsicht (unbegleitete Außenbeschäftigung).
(3) 1Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 beurlaubt werden. 2Eine Beurlaubung darf zusammenhängend höchstens für zwei Wochen gewährt werden.
(4) 1Während der Beurlaubung hat die untergebrachte Person Anspruch auf Behandlung nach Art. 6 Abs. 1 nur durch die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung. 2Ist eine Behandlung nach Satz 1 wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht rechtzeitig möglich, darf die untergebrachte Person Behandlungsmaßnahmen Dritter in Anspruch nehmen. 3Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich darüber zu informieren. 4Der Träger erstattet dem Dritten die nach Satz 2 anfallenden Behandlungskosten. 5Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn die untergebrachte Person auf Grund einer Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 10 Abs. 3) krankenversichert ist.
(5) Vollzugslockerungen und Beurlaubungen können mit Weisungen verbunden werden, die im Interesse der Sicherheit oder des Gesundheitszustands der untergebrachten Person erforderlich sind.
(6) Die Gewährung einer Vollzugslockerung oder einer Beurlaubung kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine anfängliche Versagung gerechtfertigt hätten,
2.
die untergebrachte Person die Lockerung missbraucht oder
3.
die untergebrachte Person Weisungen nicht nachkommt.