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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 18
Gegendarstellung
(1) 1Die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ist vom Anbieter dieser Sendung auf seine Kosten zu verbreiten. 2Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Anbieter oder der Landeszentrale unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten zugehen. 3Der Anbieter muss die Gegendarstellung unverzüglich mit einer Stellungnahme an die Landeszentrale weiterleiten, die über die Verbreitung umgehend entscheidet. 4Wurde die Gegendarstellung unmittelbar der Landeszentrale zugeleitet, holt diese vor der Entscheidung über die Verbreitung eine Stellungnahme des Anbieters ein. 5Eine ablehnende Entscheidung der Landeszentrale ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Anbieter und dem Antragsteller zuzustellen. 6Ein zweites Verlangen ist zulässig, wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Anbieter oder der Landeszentrale spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht.
(2) 1Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigen Sendezeit und in der gleichen Angebotsform wie die beanstandete Sendung, auch bei jeder Wiederholung der Sendung, ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. 2Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1.
Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben,
2.
ihr Umfang unangemessen über den der beanstandeten Sendung hinausgeht oder
3.
die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.
(4) 1Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg, jedoch nur gegenüber der Landeszentrale und dem betroffenen Anbieter gemeinsam verfolgt werden. 2Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 3Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 4Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.
(5) 1 Art. 29 Abs. 2 gilt für die Gegendarstellung entsprechend. 2Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten durch einen Anbieter zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.