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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 64
Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften
1Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 abweichen können. 2Die Richtlinien nach Satz 1 können für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden.