Inhalt

LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 25
Grundsätze
Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist.