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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571) BayRS 2030-1-4-F (Art. 1–71)
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Teil 1 Allgemeines (Art. 1–21)
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Teil 2 Regelbewerber und Regelbewerberinnen (Art. 22–51)
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (Art. 22–29)
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Unterabschnitt 1 Prüfungen (Art. 22–24)
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Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienst (Art. 25–29)
Art. 25 Grundsätze
Art. 26 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Art. 27 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
Art. 28 Qualifikationsprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
Art. 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
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Abschnitt 2 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Art. 30–33)
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Abschnitt 3 Qualifikationserwerb für fachliche Schwerpunkte mit Vorbereitungsdienst (Art. 34–37)
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Abschnitt 4 Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 38–40)
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Abschnitt 5 Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten (Art. 41–51)
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Teil 3 Andere Bewerber und Bewerberinnen (Art. 52–53)
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Teil 4 Dienstliche Beurteilung (Art. 54–65)
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Teil 5 Fortbildung (Art. 66)
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Teil 6 Schluss- und Übergangsvorschriften (Art. 67–71)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Inhalt
LlbG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.08.2010
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Art. 25
Grundsätze
Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist.